1. GELTUNG:
1.01
Nachstehende Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (im Sinne §
14 BGB), d.h. im Geschäftsverkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrags
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
und im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.02
Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. ANGEBOT
UND ABSCHLUSS:
2.01
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie
- soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.02
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.03
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die
nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle
vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.04
Der Mindestauftragswert beträgt EUR 75,-- zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
3. LIEFERFRISTEN UND VERZUG
3.01
Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.02
Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch
innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der
Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der
Kaufsache von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten
eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst
mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer
nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind
in diesen Fällen ausgeschlossen.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer
gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.03
Der Verkäufer haftet nur für eigenes Verschulden und das seiner
Erfüllungsgehilfen; für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene Lieferungen hat er nicht einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet,
eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
Fehler bei der Auswahl des Vorlieferanten bleiben unberührt.
3.04
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf
Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage
zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
4. GEFAHRÜBERGANG UND
TRANSPORT:
4.01
Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der
Wahl des Verkäufers überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach
transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.
4.02
Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften ( §
447 BGB ), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des
Käufers versichert.
4.03
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung
wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04
Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung bleiben unberührt.
5. PREISE UND ZAHLUNG
5.01
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab
Lager des Verkäufers, zuzüglich Versandkosten, Verpackung und Mehrwertsteuer.
5.02
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt
der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers fällig. Zahlungen
werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich
darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Eine etwaige Skonto-Zusage gilt nur
für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht
im Rückstand befindet. Ein Skontoabzug ist ferner bei Wechselzahlung
ausgeschlossen.
5.03
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der
besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Käufer über den
Gegenwert verfügen kann.
5.04
Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit
etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten ( wozu auch der Rückstand von zwei Raten
bei einer Teilzahlungsvereinbarung gehört ) oder Tatsachen bekannt werden, die
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im
letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer
Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.05
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
Der Käufer willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seinen
Betrieb betreten kann, um die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages
außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Käufer,
vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Fall die
Veräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
5.06
In den Fällen der Absätze 5.04 und 5.05 kann der Verkäufer die
Einzugsermächtigung ( Absatz 6.05 ) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die
in Abs. 5.05 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.07
Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung.
5.08
Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt
auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es
sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht
geltend gemacht werden.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.01
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen, - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen -
als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der
Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so wird der Verkäufer Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Verarbeitungswert. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert.
Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im
Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den
Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 6.01.
6.03
Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf
die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht bloß vorübergehend und geringfügig in
Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gern. den nachfolgenden Absätzen. 6.04 bis 6.05 auf den
Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
6.04
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten, der die
Abtretung annimmt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer
gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen
verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der
Verkäufer Miteigentumsanteile gern. Absatz 6.02 hat, wird dem Verkäufer ein
seinem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05
Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die
Einziehungsermächtigung in den in Absatz 5.05 genannten Fällen. Auf Verlangen
des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an
den Verkäufer zu unterrichten - sofern der Verkäufer das nicht selbst tut - und
dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle
berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der
Voraussetzung gestattet, daß dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der
dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös
den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.06
Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den
Verkäufer über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so
tritt der Käufer dem Verkäufer die daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus
ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für
den Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen
erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an den
Verkäufer abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen,
unverzüglich an den Verkäufer abliefern.
6.07
Übersteigt der Nominalwert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen ( ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen ) um mehr als 20 %, so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet.
7. MÄNGELRÜGE UND
GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
7.01
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen
auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte
Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in
jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Gehört jedoch der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so findet § 377 HGB mit der Maßgabe
Anwendung, dass Mängel der gelieferten Naturprodukte binnen 3 Tagen und Mängel
bei Glas- und Keramikware binnen 7 Tagen (bei versteckten Mängeln ab
Feststellung) dem Verkäufer anzuzeigen sind.
7.02
Stellt der Käufer Mängel der gelieferten Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und
Handelskammer, - bzw. bei Artikeln des Gärtnereibedarfs einen von der
Landwirtschaftskammer - am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
7.03
Der Käufer hat dem Verkäufer die Gelegenheit zur Prüfung der
Beanstandungen zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu
stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Prüfung
hat in der Regel bis spätestens 14 Tage nach erfolgter Beanstandung zu
erfolgen, im Fahrverkauf entsprechend dem üblichen Lieferrhythmus, spätestens
aber nach 30 Tagen.
7.04
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt,
unter Berücksichtigung des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers
die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung, Nachbesserung ) festzulegen.
7.05
Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und
Wegekosten sind vom Verkäufer nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass
die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen
Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde; es
sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Rückgriffsansprüche gern. §§ 478,479 BGB bleiben unberührt.
7.06
Rückgriffsansprüche gern. §§ 478, 479 bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für mit dem Verkäufer nicht abgestimmte Kulanzregelungen.
Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
7.07
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.08
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß
§ 479 BGB ( Rückgriffsanspruch ) längere Fristen vorschreibt.
7.09
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung ).
8. ALLGEMEINE
HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.01
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend
Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer zwingend
haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dem Verkäufer kein grobes Verschulden
vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers
ist damit nicht verbunden
8.02
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
9. DATENSCHUTZ
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung erfassten personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT:
10.01
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten (
einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) der Wohnsitz des Verkäufers
Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den
Käufer ebenfalls am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
10.02
Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
11.WEBKARTE
11.01
Das Angebot gilt nur für Kunden der Firma Johannes Vollbrich e.K.
11.02
Die Veröffentlichung der WebKarte beschränkt sich pro Kunde auf eine Seite.
11.03
Die Gestalltung, Veröffentlichung und Wartung der WebKarte erfolgt durch die Firma Johannes Vollbrich e.K. für den Kunden kostenlos und ist zeitlich unbeschränkt.
11.04
Die Firma Johannes Vollbrich e.K. behält sich vor, die Veröffentlichung einer WebKarte ohne Angabe von Gründen abzulehnen und eine bereits veröffentlichte WebKarte ohne vorherige Ankündigung zu entfernen. Die Firma Johannes Vollbrich e.K. haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen können.
11.05
Der Kunde kann jederzeit die Entfernung seiner WebKarte verlangen. Die Entfernung erfolgt im Rahmen der Wartung der Website der Firma Johannes Vollbrich e.K. innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden.
11.06
Für den Inhalt seiner WebKarte ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die Firma Johannes Vollbrich e.K. haftet weder für den Inhalt, noch für die Folgen der Veröffentlichung.